§ 11 T-LaWiG Verarbeitung personenbezogener Daten

Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat dem Landtagist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht überVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die LageZuständigkeit der LandLandesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist:

a)

von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,

b)

von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.

(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach § 10 übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

a)

von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,

b)

von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.

(5) Die nach den Abs. 1 und Forstwirtschaft2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an

a)

die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union,

b)

die Sicherheitsbehörden und

c)

die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol

übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in Tirol zu erstattenanhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen. Der Bericht hat auch eine Zusammenstellung der auf Grund dieses Gesetzes gewährten Förderungen sowie die Darlegung jener Förderungsmaßnahmen zu enthalten

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die Landesregierung auf Grund der Lage der LandE-Mail-Adresse und Forstwirtschaft für dringlich hältTelefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.11.1974 bis 30.03.2017

Die(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat dem Landtagist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht überVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die LageZuständigkeit der LandLandesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist:

a)

von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,

b)

von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.

(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach § 10 übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

a)

von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen,

b)

von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten.

(5) Die nach den Abs. 1 und Forstwirtschaft2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an

a)

die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union,

b)

die Sicherheitsbehörden und

c)

die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol

übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in Tirol zu erstattenanhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen. Der Bericht hat auch eine Zusammenstellung der auf Grund dieses Gesetzes gewährten Förderungen sowie die Darlegung jener Förderungsmaßnahmen zu enthalten

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die Landesregierung auf Grund der Lage der LandE-Mail-Adresse und Forstwirtschaft für dringlich hältTelefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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