§ 6 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Erosionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klärschlamm verbieten. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Die Ausbringung von Klärschlamm

1.

auf verkarstete Böden,

2.

auf Wiesen, Weiden, Bergmähder, Almböden und Feldfutterkulturen,

3.

auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke,

4.

auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen

ist verboten. Grundflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht wurde, dürfen innerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(3) Die Ausbringung von Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 10% auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr ist verboten.

(4) Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.

(5) Bei der Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Bereich von fließenden oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einwirkungen auf diese Gewässer vermieden werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

Stand vor dem 16.05.2023

In Kraft vom 10.09.2005 bis 16.05.2023
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Erosionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klärschlamm verbieten. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(2) Die Ausbringung von Klärschlamm

1.

auf verkarstete Böden,

2.

auf Wiesen, Weiden, Bergmähder, Almböden und Feldfutterkulturen,

3.

auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden sowie auf Böden mit geschlossener Schneedecke,

4.

auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen

ist verboten. Grundflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht wurde, dürfen innerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

(3) Die Ausbringung von Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 10% auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr ist verboten.

(4) Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.

(5) Bei der Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Bereich von fließenden oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einwirkungen auf diese Gewässer vermieden werden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten