§ 10 Oö. BSG 1991 § 10

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 10

Ausbringung durch den Betreiber der
Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage

Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 09.09.2005
§ 10

Ausbringung durch den Betreiber der
Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage

Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlageAbwasserreinigungsanlage zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

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