§ 47 Bgld. GL Minderheitsberichte

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses hat das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(2) Ein Minderheitsbericht ist entweder mit dem Hauptbericht des Ausschusses oder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, in der der Gegenstand zur Verhandlung gelangt, der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten des Landtages zu übergeben. Der Hauptbericht und der Minderheitsbericht sind zu vervielfältigen. Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht ist unzulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses hat das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(2) Ein Minderheitsbericht ist entweder mit dem Hauptbericht des Ausschusses oder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, in der der Gegenstand zur Verhandlung gelangt, der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten des Landtages zu übergeben. Der Hauptbericht und der Minderheitsbericht sind zu vervielfältigen. Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten