§ 48 Bgld. GL Entscheidung über Vorfragen

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

Sollte der Bericht des Ausschusses von einer Vorfrage abhängen, so kann der Ausschuß dem Landtag einen Antrag auf Klärung dieser Vorfrage vorlegen und erst nach deren Erledigung die Beratung fortsetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

Sollte der Bericht des Ausschusses von einer Vorfrage abhängen, so kann der Ausschuß dem Landtag einen Antrag auf Klärung dieser Vorfrage vorlegen und erst nach deren Erledigung die Beratung fortsetzen.

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