§ 26 Oö. BSG 1991 § 26

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für Bodenzustandsuntersuchungen (§ 22) sowie für zusätzliche Bodenuntersuchungen (§ 25) sind die Organe der Landesregierung berechtigt, Böden zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchung unbedingt notwendig ist. § 42 Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(2) Entsteht dem Nutzungsberechtigten durch die Entnahme von Boden- und Pflanzenproben nach diesem Abschnitt oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Oberösterreich den eingetretenen Vermögensnachteil in Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodengesundheit festgestellt wird. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.12.2013

(1) Für Bodenzustandsuntersuchungen (§ 22) sowie für zusätzliche Bodenuntersuchungen (§ 25) sind die Organe der Landesregierung berechtigt, Böden zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen, soweit dies für die Untersuchung unbedingt notwendig ist. § 42 Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(2) Entsteht dem Nutzungsberechtigten durch die Entnahme von Boden- und Pflanzenproben nach diesem Abschnitt oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Oberösterreich den eingetretenen Vermögensnachteil in Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodengesundheit festgestellt wird. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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