§ 59 Bgld. GL Zweite Lesung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Landtag auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.

(2) Die zweite Lesung darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Berichtes stattfinden (§ 36). Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten des Landtages und des darüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Landtagsabgeordneten gefaßten Beschlusses kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24-stündigen Frist abgesehen werden.

(3) Nach Ablauf einer dem Ausschuß zur Berichterstattung gestellten Frist hat die zweite Lesung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt und nur mündlich berichtet wurde.

(4) Sollte der Ausschuß auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt der Präsident des Landtages den Berichterstatter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Landtag auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.

(2) Die zweite Lesung darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Berichtes stattfinden (§ 36). Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten des Landtages und des darüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Landtagsabgeordneten gefaßten Beschlusses kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24-stündigen Frist abgesehen werden.

(3) Nach Ablauf einer dem Ausschuß zur Berichterstattung gestellten Frist hat die zweite Lesung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt und nur mündlich berichtet wurde.

(4) Sollte der Ausschuß auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt der Präsident des Landtages den Berichterstatter.

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