§ 61 Bgld. GL Spezialdebatte

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2005 bis 31.12.9999

Spezialdebatte

§ 61. (1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident des Landtages, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens vier Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von vier Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten des Landtages durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten des Landtages und jedem Landtagsklub schriftlich zu überreichen und. Der Beschlussantrag ist von einem der unterfertigten Landtagsabgeordneten zu verlesen.

(5) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.

(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Landtag kann vor der Abstimmung beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Verhandlungsgegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Landtag, über den Verhandlungsgegenstand zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

Stand vor dem 24.10.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 24.10.2005

Spezialdebatte

§ 61. (1) Am Beginn der Spezialdebatte bestimmt der Präsident des Landtages, welche Teile der Vorlage für sich oder vereint zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beachten, daß die Teilung der Spezialdebatte in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(2) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zugrunde zu legen ist.

(3) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Spezialdebatte über ihn eröffnet ist, gestellt werden und sind, wenn sie von mindestens vier Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von vier Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten des Landtages durch Erheben von den Sitzen.

(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten des Landtages und jedem Landtagsklub schriftlich zu überreichen und. Der Beschlussantrag ist von einem der unterfertigten Landtagsabgeordneten zu verlesen.

(5) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuß zu verweisen und bis zur Erstattung eines neuerlichen Ausschußberichtes über die Vorlage die Verhandlung zu vertagen.

(6) Nach Beratung jedes Teiles der Vorlage hat die Abstimmung über denselben zu erfolgen. Der Landtag kann vor der Abstimmung beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Verhandlungsgegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Landtag, über den Verhandlungsgegenstand zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.

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