§ 34 Oö. BSG 1991 § 34

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2001 bis 31.12.9999
VI. ABSCHNITT

Versuchs- und Beratungswesen

§ 34

Versuche

(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden - im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Bundesanstaltdem Bundesamt für Agrarbiologie - Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:

-

Versuche bezüglich bodenschonender Anbau-, Pflege- und Erntetechniken;

-

Versuche bezüglich bodengarefördernder Fruchtfolgen;

-

Versuche bezüglich der Minimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf die Schutzzwecke dieses Landesgesetzes;

-

Versuche bezüglich der Verhinderung von Erosion und Bodenverdichtung und

-

Versuche bezüglich sonstiger effektiver nachhaltiger Bodenverbesserungen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bodentypen und -arten Bedacht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutzberatung (§ 35), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstaltungen und dgl. zu vermitteln.

Stand vor dem 22.08.2001

In Kraft vom 12.06.1997 bis 22.08.2001
VI. ABSCHNITT

Versuchs- und Beratungswesen

§ 34

Versuche

(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden - im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Bundesanstaltdem Bundesamt für Agrarbiologie - Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:

-

Versuche bezüglich bodenschonender Anbau-, Pflege- und Erntetechniken;

-

Versuche bezüglich bodengarefördernder Fruchtfolgen;

-

Versuche bezüglich der Minimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf die Schutzzwecke dieses Landesgesetzes;

-

Versuche bezüglich der Verhinderung von Erosion und Bodenverdichtung und

-

Versuche bezüglich sonstiger effektiver nachhaltiger Bodenverbesserungen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Aspekte.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

(2) Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bodentypen und -arten Bedacht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutzberatung (§ 35), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstaltungen und dgl. zu vermitteln.

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