§ 64 Bgld. GL Wortmeldung und Wortergreifung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Jene Landtagsabgeordneten, die zu einem in der Sitzung in Verhandlung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten des Landtages zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Landtagsabgeordneten erfolgen.

Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.

(2) Die gemeldeten Landtagsabgeordneten gelangen in der Reihenfolge derihrer Anmeldung zumzu Wort, wobei der erste „Gegen“- Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird. Von dieser Reihung kann aufgrund einer Vereinbarung in der Präsidialkonferenz abgewichen werden.

(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zwei oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstand gebührend zu Geltung kommen sowie daß auf die zahlenmäßige Stärke der Klubs und auf einen Wechsel zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(4) Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Wort gelangt, einen anderen Landtagsabgeordneten sein Recht abzutreten; jedoch darf das Wort einem Redner, der über den Verhandlungsgegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(5) Wer, zur Rede aufgefordert, im Sitzungssaal nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(6) Will der Präsident des Landtages als Redner das Wort ergreifen, so verläßt er seinen Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes wieder ein.

(7) Die Berichterstatter der Ausschüsse und die übrigen Redner aus dem Landtag sprechen von Rednerbühnen aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident des Landtages die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Landtagsabgeordneten von ihrem Platz aus.

(8) Die Mitglieder der Landesregierung sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 25.10.2005 bis 17.12.2013

(1) Jene Landtagsabgeordneten, die zu einem in der Sitzung in Verhandlung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten des Landtages zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion mit der Angabe, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Landtagsabgeordneten erfolgen.

Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.

(2) Die gemeldeten Landtagsabgeordneten gelangen in der Reihenfolge derihrer Anmeldung zumzu Wort, wobei der erste „Gegen“- Redner beginnt und sodann zwischen „Für“- und „Gegen“-Rednern abgewechselt wird. Von dieser Reihung kann aufgrund einer Vereinbarung in der Präsidialkonferenz abgewichen werden.

(3) Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer „Für“-Redner oder zwei oder mehrerer „Gegen“-Redner bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstand gebührend zu Geltung kommen sowie daß auf die zahlenmäßige Stärke der Klubs und auf einen Wechsel zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 76/2013)

(4) Jedem Redner steht es frei, sobald er zum Wort gelangt, einen anderen Landtagsabgeordneten sein Recht abzutreten; jedoch darf das Wort einem Redner, der über den Verhandlungsgegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(5) Wer, zur Rede aufgefordert, im Sitzungssaal nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(6) Will der Präsident des Landtages als Redner das Wort ergreifen, so verläßt er seinen Präsidentensitz und nimmt ihn in der Regel erst nach Erledigung des Verhandlungsgegenstandes wieder ein.

(7) Die Berichterstatter der Ausschüsse und die übrigen Redner aus dem Landtag sprechen von Rednerbühnen aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident des Landtages die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Landtagsabgeordneten von ihrem Platz aus.

(8) Die Mitglieder der Landesregierung sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.

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