§ 70 Bgld. GL Reihung der Anträge

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag nach ihrem zeitlichen Einlangen zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet der Präsident des Landtages den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Er hat den Verhandlungsgegenstand, über den jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(4) Jeder Landtagsabgeordnete kann einen Antrag auf Berichtigung der vom Präsidenten des Landtages ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Anträge stellen, welcher, wenn der Präsident des Landtages dem Antrag nicht beitritt, nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur Abstimmung gebracht werden muß.

(5) Der Präsident des Landtages kann, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die Redezeit für jeden Redner bis auf fünf Minuten beschränken.

(6) Jeder Landtagsabgeordnete kann verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abgestimmt wird. Dieses Verlangen ist schriftlich einzubringen und das Abstimmungsansinnen ist genau bekannt zu geben.

(7) Es steht dem Präsidenten des Landtages auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst einen grundsätzlichen Antrag zur Beschlußfassung zu bringen.

(Anm. zu Abs. 2: LGBl. Nr. 74/2005)

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 25.10.2005 bis 17.12.2013

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag nach ihrem zeitlichen Einlangen zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet der Präsident des Landtages den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Er hat den Verhandlungsgegenstand, über den jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(4) Jeder Landtagsabgeordnete kann einen Antrag auf Berichtigung der vom Präsidenten des Landtages ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Anträge stellen, welcher, wenn der Präsident des Landtages dem Antrag nicht beitritt, nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur Abstimmung gebracht werden muß.

(5) Der Präsident des Landtages kann, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die Redezeit für jeden Redner bis auf fünf Minuten beschränken.

(6) Jeder Landtagsabgeordnete kann verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abgestimmt wird. Dieses Verlangen ist schriftlich einzubringen und das Abstimmungsansinnen ist genau bekannt zu geben.

(7) Es steht dem Präsidenten des Landtages auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst einen grundsätzlichen Antrag zur Beschlußfassung zu bringen.

(Anm. zu Abs. 2: LGBl. Nr. 74/2005)

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