§ 72 Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Alle Landtagsabgeordneten haben ihr Stimmrecht auf dendem ihnen zugewiesenen Sitzplatz persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Anträge ohne Begründung stattfinden.

(3) Keinem in der Sitzung anwesenden Landtagsabgeordneten ist es gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.

(4) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 25.10.2005 bis 08.07.2020

(1) Alle Landtagsabgeordneten haben ihr Stimmrecht auf dendem ihnen zugewiesenen Sitzplatz persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Anträge ohne Begründung stattfinden.

(3) Keinem in der Sitzung anwesenden Landtagsabgeordneten ist es gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.

(4) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

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