§ 76 Bgld. GL Amtliche Verhandlungsschrift

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Über jede Sitzung ist durch einen vom Präsidenten des Landtages bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion eine Verhandlungsschrift zu führen. Sie hat den zeitlichen Ablauf der Sitzungen, Mitteilungen des Präsidenten, Anträge zur Geschäftsorndung, die Verhandlungsgegenstände, das Ergebnis der Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern zu prüfen und in der Landtagsdirektion bis zur nächsten Sitzung, in welcher sie durch den Präsidenten des Landtages bestätigt wird, zur Einsicht der Landtagsabgeordneten aufzulegen.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten des Landtages außerhalb der Sitzung mitzuteilen. Findet er dieselben begründet, nimmt er die Berichtigung vor.

(4) Wenn der Präsident des Landtages die geforderte Berichtigung für nicht begründet hält, steht es dem Landtagsabgeordneten, welcher sie verlangt hat, frei, in der nächsten Sitzung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung zu stellen.

(5) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine eigene Verhandlungsschrift verfaßt und noch in derselben Sitzung vorgelegt und genehmigt; ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gefaßten Beschluß des Landtages ab.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Über jede Sitzung ist durch einen vom Präsidenten des Landtages bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion eine Verhandlungsschrift zu führen. Sie hat den zeitlichen Ablauf der Sitzungen, Mitteilungen des Präsidenten, Anträge zur Geschäftsorndung, die Verhandlungsgegenstände, das Ergebnis der Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern zu prüfen und in der Landtagsdirektion bis zur nächsten Sitzung, in welcher sie durch den Präsidenten des Landtages bestätigt wird, zur Einsicht der Landtagsabgeordneten aufzulegen.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten des Landtages außerhalb der Sitzung mitzuteilen. Findet er dieselben begründet, nimmt er die Berichtigung vor.

(4) Wenn der Präsident des Landtages die geforderte Berichtigung für nicht begründet hält, steht es dem Landtagsabgeordneten, welcher sie verlangt hat, frei, in der nächsten Sitzung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung zu stellen.

(5) Über eine unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine eigene Verhandlungsschrift verfaßt und noch in derselben Sitzung vorgelegt und genehmigt; ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gefaßten Beschluß des Landtages ab.

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