§ 8 T-ASG Behörde Abgabenbefreiung

Almschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörde im SinneSinn dieses Gesetzes ist in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung.

(2) Auf das Verfahren vor dem Amt der Landesregierung sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden.

(3) Amtshandlungen auf Grundaufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.05.1998 bis 31.12.2013

(1) Behörde im SinneSinn dieses Gesetzes ist in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung.

(2) Auf das Verfahren vor dem Amt der Landesregierung sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden.

(3) Amtshandlungen auf Grundaufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

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