§ 9 T-ASG Strafbestimmung

Almschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß

a)

der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird oder

b)

die zum Almbetrieb erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt, obwohl ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach § 10 zu verwenden.

(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 21.12.2012 bis 30.04.2017

(1) Wer als Eigentümer einer Alm oder als Nutzungsberechtigter im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes nicht dafür sorgt, daß

a)

der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird oder

b)

die zum Almbetrieb erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt, obwohl ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.400,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen sind für Maßnahmen der Förderung nach § 10 zu verwenden.

(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begangen haben, sind von der Behörde unabhängig von der Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand wiederherzustellen.

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