§ 79 Bgld. GL Einberufung und Beschlussfähigkeit

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der LandeskontrollausschussLandes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf, vom Obmann oder bei Verhinderung vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Er ist verpflichtet, den LandeskontrollsusschussAusschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des LandeskontrollausschussesLandes-Rechnungshofausschusses verlangt oder vom Direktor des Landes-RechnungshofsRechnungshofes beantragt wird. Wenn der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Er ist verpflichtet Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.

(2) Der LandeskontrollausschussLandes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann; im Fall seiner Verhinderung wird er vom Obmann-von seinem Stellvertreter vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obmann und Stellvertreter obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.

(3) Die Tagesordnung wird vom Obmannvon jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei dieser verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Dem Verlangen ist nachzukommen.

(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat der Präsident des Landtages einzuladen.

(Anm.: LGBl. Nr. 74/2005)

(Anm. zu Abs. 1: LGBl. Nr. 74/2005)

(Anm. zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/2002)

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 25.10.2005 bis 17.12.2013

(1) Der LandeskontrollausschussLandes-Rechnungshofausschuss ist nach Bedarf, vom Obmann oder bei Verhinderung vom Stellvertreter, so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann. Er ist verpflichtet, den LandeskontrollsusschussAusschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des LandeskontrollausschussesLandes-Rechnungshofausschusses verlangt oder vom Direktor des Landes-RechnungshofsRechnungshofes beantragt wird. Wenn der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter, die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten des Landtages vorzunehmen. Diesem obliegt in diesem Fall die Festlegung der Tagesordnung (Abs. 3). Er ist verpflichtet Verlangen nach Abs. 3 nachzukommen.

(2) Der LandeskontrollausschussLandes-Rechnungshofausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann; im Fall seiner Verhinderung wird er vom Obmann-von seinem Stellvertreter vertreten. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Obmann und Stellvertreter obliegt die Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Ausschusses.

(3) Die Tagesordnung wird vom Obmannvon jener Person festgelegt, welche zur Sitzung eingeladen hat. Mindestens zwei Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses können schriftlich bei dieser verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Dem Verlangen ist nachzukommen.

(4) Zur Anhörung der Bewerber für die Funktion des Direktors des Landes-Rechnungshofes durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses hat der Präsident des Landtages einzuladen.

(Anm.: LGBl. Nr. 74/2005)

(Anm. zu Abs. 1: LGBl. Nr. 74/2005)

(Anm. zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/2002)

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