§ 81 Bgld. GL Abordnungen

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

(1) Zur AusübungAbordnungen werden weder zu den Verhandlungen des Landtages noch seiner Kontrolltätigkeit bedient sich der Kontrollausschuß des Kontrollamtes. Dessen Geschäftsgang wird durch eine vom Kontrollausschuß zu beschließende Geschäftsordnung geregeltAusschüsse zugelassen.

(2) Die Leitung des Kontrollamtes obliegt einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten (Kontrollamtsdirektor), der vom Kontrollausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln bestellt und abberufen wird. In gleicher Weise ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Stellvertreter zu bestellen. Der Kontrollamtsdirektor und der Kontrollamtsdirektor-Stellvertreter sind nur dem Kontrollausschuß verantwortlich. Das erforderliche Personal für das Kontrollamt hat die Landesregierung über gemeinsamen Vorschlag des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters des Kontrollausschusses beizustellen. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht gegenüber den beim Kontrollamt verwendeten Bediensteten übt der Obmann des Kontrollausschusses aus.

(3) Das Kontrollamt hat Überprüfungen im Sinne des Artikels 74 L-VG durchzuführen, wenn dies der Landtag oder der Kontrollausschuß beschließt oder drei seiner Mitglieder verlangen. Die Prüfungsaufträge sind vom Obmann des Kontrollausschusses längstens innerhalb von vier Wochen dem Kontrollamt zu übermitteln. Sie sind entsprechend ihrem Einlangen, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten in Behandlung zu nehmen.

(4) Das Kontrollamt hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in deren Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebahrungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung und dem Kontrollausschuß mitzuteilen.

(5) Die der Überprüfung des Kontrollausschusses unterliegenden Einrichtungen (Artikel 74 Absatz 1 L-VG) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zwecke der Durchführung der Überprüfung im einzelnen Fall stellt. Insbesondere sind über Verlangen die einschlägigen Bücher, Akten und Belege zu übermitteln oder bei einer an Ort und Stelle durchgeführten Prüfung vorzulegen.

(6) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 22.06.1993 bis 06.02.2002

(1) Zur AusübungAbordnungen werden weder zu den Verhandlungen des Landtages noch seiner Kontrolltätigkeit bedient sich der Kontrollausschuß des Kontrollamtes. Dessen Geschäftsgang wird durch eine vom Kontrollausschuß zu beschließende Geschäftsordnung geregeltAusschüsse zugelassen.

(2) Die Leitung des Kontrollamtes obliegt einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten (Kontrollamtsdirektor), der vom Kontrollausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln bestellt und abberufen wird. In gleicher Weise ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Stellvertreter zu bestellen. Der Kontrollamtsdirektor und der Kontrollamtsdirektor-Stellvertreter sind nur dem Kontrollausschuß verantwortlich. Das erforderliche Personal für das Kontrollamt hat die Landesregierung über gemeinsamen Vorschlag des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters des Kontrollausschusses beizustellen. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht gegenüber den beim Kontrollamt verwendeten Bediensteten übt der Obmann des Kontrollausschusses aus.

(3) Das Kontrollamt hat Überprüfungen im Sinne des Artikels 74 L-VG durchzuführen, wenn dies der Landtag oder der Kontrollausschuß beschließt oder drei seiner Mitglieder verlangen. Die Prüfungsaufträge sind vom Obmann des Kontrollausschusses längstens innerhalb von vier Wochen dem Kontrollamt zu übermitteln. Sie sind entsprechend ihrem Einlangen, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten in Behandlung zu nehmen.

(4) Das Kontrollamt hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in deren Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebahrungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung und dem Kontrollausschuß mitzuteilen.

(5) Die der Überprüfung des Kontrollausschusses unterliegenden Einrichtungen (Artikel 74 Absatz 1 L-VG) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zwecke der Durchführung der Überprüfung im einzelnen Fall stellt. Insbesondere sind über Verlangen die einschlägigen Bücher, Akten und Belege zu übermitteln oder bei einer an Ort und Stelle durchgeführten Prüfung vorzulegen.

(6) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.

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