§ 83 Bgld. GL Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2005 bis 31.12.9999

Inkrafttreten

§ 83. (1) DiesesPersonenbezogene Bezeichnungen, die in diesem Gesetz tritt am 4. Oktober 1982nur in Kraftder männlichen Form verwendet werden, gelten für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der §§ 28 D und 80 A des Gesetzes vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.

Stand vor dem 24.10.2005

In Kraft vom 07.02.2002 bis 24.10.2005

Inkrafttreten

§ 83. (1) DiesesPersonenbezogene Bezeichnungen, die in diesem Gesetz tritt am 4. Oktober 1982nur in Kraftder männlichen Form verwendet werden, gelten für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der §§ 28 D und 80 A des Gesetzes vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.

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