§ 11 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2019 bis 31.12.9999
§ 11

Lehrpläne

(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

2.

Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel);

3.

die Aufteilung des Lehrstoffes und der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schulstufen.

(3) Für die Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht gelten die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes,. (Anm: BGBl. Nr. 190/1949LGBl. Nr. 47/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993.)

(4) Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann weiters bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.

(5) Im Sinn dieses Gesetzes sind zu verstehen:

1.

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; für den Religionsunterricht gelten die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes;

2.

unter alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtfächern) jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen (Gegenstandsgruppen) gewählt werden muß und der damit gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

3.

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden;

4.

unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich in den Pflichtgegenständen (Z. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

Stand vor dem 13.06.2019

In Kraft vom 12.06.1997 bis 13.06.2019
§ 11

Lehrpläne

(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

1.

die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

2.

Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel);

3.

die Aufteilung des Lehrstoffes und der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schulstufen.

(3) Für die Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht gelten die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes,. (Anm: BGBl. Nr. 190/1949LGBl. Nr. 47/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993.)

(4) Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann weiters bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.

(5) Im Sinn dieses Gesetzes sind zu verstehen:

1.

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; für den Religionsunterricht gelten die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes;

2.

unter alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtfächern) jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen (Gegenstandsgruppen) gewählt werden muß und der damit gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

3.

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden;

4.

unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich in den Pflichtgegenständen (Z. 1 und 2) eines weiteren Lernangebotes bedürfen.

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