§ 14 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999

§ 14

Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) An ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr umfaßt

1.

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet,

2.

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am dritten Montag im Februar beginnen,

3.

das zweite Semester, welches mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet.

Abweichend von Z. 2 kann aus öffentlichem Interesse die Schulbehörde durch Verordnung den AnfangBeginn der Semesterferien bis zu zwei Wochen vorverlegenum eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegen stehen. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.(Anm: LGBl. Nr. 57/2004)

(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.

(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2004

§ 14

Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) An ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr umfaßt

1.

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet,

2.

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am dritten Montag im Februar beginnen,

3.

das zweite Semester, welches mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet.

Abweichend von Z. 2 kann aus öffentlichem Interesse die Schulbehörde durch Verordnung den AnfangBeginn der Semesterferien bis zu zwei Wochen vorverlegenum eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegen stehen. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.(Anm: LGBl. Nr. 57/2004)

(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.

(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

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