§ 19 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Fachschulen

§ 19

Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

1.

ganzjährigen Schule oder

2.

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht

zu führen.

zu führen.

(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen, wobei jedoch festzulegen ist, daß Fachschulen, die in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Pferdewirtschaft geführt werden, jedenfalls vier Schulstufen umfassen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z. 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach AbschlußAbschluss der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

(5) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in

1.

Fachschulen, die erst nach Erfüllung der Berufsschulpflicht besucht werden können;

2.

Fachschulen, in denen auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann;

3.

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;

4.

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann;

5.

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschulen).

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2005

3. Abschnitt

Fachschulen

§ 19

Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

1.

ganzjährigen Schule oder

2.

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht

zu führen.

zu führen.

(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen, wobei jedoch festzulegen ist, daß Fachschulen, die in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Pferdewirtschaft geführt werden, jedenfalls vier Schulstufen umfassen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z. 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach AbschlußAbschluss der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

(5) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in

1.

Fachschulen, die erst nach Erfüllung der Berufsschulpflicht besucht werden können;

2.

Fachschulen, in denen auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann;

3.

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;

4.

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann;

5.

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschulen).

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