§ 20 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 20

Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1.

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und LeibesübungenSport;

2.

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände und Pflichtpraktika. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 19 Abs. 5 Z. 5), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbildung, die Organisation und den Aufbau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles wie folgt festzusetzen:

1.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 1 mindestens 1300 Unterrichtsstunden, verteilt auf eine oder zwei Schulstufen;

2.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 2 mindestens 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen;

3.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 mindestens 1300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe;

4.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 4 mindestens 2400 Unterrichtsstunden, wobei die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat;

5.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 mindestens 500 Unterrichtsstunden.

(4) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtfächer) oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2006

§ 20

Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

1.

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und LeibesübungenSport;

2.

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände und Pflichtpraktika. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 19 Abs. 5 Z. 5), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbildung, die Organisation und den Aufbau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles wie folgt festzusetzen:

1.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 1 mindestens 1300 Unterrichtsstunden, verteilt auf eine oder zwei Schulstufen;

2.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 2 mindestens 1800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen;

3.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 3 mindestens 1300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe;

4.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 4 mindestens 2400 Unterrichtsstunden, wobei die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat;

5.

für Fachschulen im Sinn des § 19 Abs. 5 Z. 5 mindestens 500 Unterrichtsstunden.

(4) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtfächer) oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

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