Art. 26 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Geschäftsordnung des Landtages ist durch Landesgesetz zu erlassen.

(2) Die Geschäfte des Landtages sind unter der Leitung des Landtagspräsidenten nach der Geschäftsordnung zu besorgen.

(3) Verhandlungsgegenstände können nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.

(4) Der Landtag, seine Ausschüsse und der Landtagspräsident bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Landtagsdirektion. Sie wird vom Landtagsdirektor geleitet. Der Landtagsdirektor wird vom Landtagspräsidenten bestellt und abberufen und untersteht diesem. Der Landtagsdirektor ist der Vorgesetzte der bei der Landtagsdirektion verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen.

(5) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Geschäfte des Landtages erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Landtagsdirektion nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.

Stand vor dem 27.06.2014

In Kraft vom 01.10.1998 bis 27.06.2014

(1) Die Geschäftsordnung des Landtages ist durch Landesgesetz zu erlassen.

(2) Die Geschäfte des Landtages sind unter der Leitung des Landtagspräsidenten nach der Geschäftsordnung zu besorgen.

(3) Verhandlungsgegenstände können nur bis zum Ablauf jener Gesetzgebungsperiode, in der sie beim Landtag anhängig gemacht wurden, behandelt werden.

(4) Der Landtag, seine Ausschüsse und der Landtagspräsident bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Landtagsdirektion. Sie wird vom Landtagsdirektor geleitet. Der Landtagsdirektor wird vom Landtagspräsidenten bestellt und abberufen und untersteht diesem. Der Landtagsdirektor ist der Vorgesetzte der bei der Landtagsdirektion verwendeten Bediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen.

(5) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Geschäfte des Landtages erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Landtagsdirektion nach Anhören des Landtagspräsidenten zur Verfügung zu stellen. Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landtagsdirektor und die bei der Landtagsdirektion verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.

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