Art. 31 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.

(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes. Sie können ihre Rechte nur persönlich ausüben.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.03.1989 bis 25.03.2022

(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.

(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes. Sie können ihre Rechte nur persönlich ausüben.

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