§ 33 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.1997 bis 31.12.9999

§ 33

Unterichtssprache (Anm: Richtig: Unterrichtssprache)

Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

Stand vor dem 14.11.1997

In Kraft vom 12.06.1997 bis 14.11.1997

§ 33

Unterichtssprache (Anm: Richtig: Unterrichtssprache)

Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten