Art. 38 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Landesgesetz ist ein Beschluß des Landtages erforderlich.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz können nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder als Landesverfassungsbestimmung zu bezeichnen.

(3) Der Landtagspräsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden.

(4) Der Landeshauptmann hat die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen und. Gesetzesbeschlüsse, die

a)

Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand haben oder

b)

der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen,

hat der Landeshauptmann sodann den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Bedarf die in einem Gesetzesbeschluß vorgesehene Mitwirkung von Bundesorganen beioder dem sonst zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben und im Fall der Vollziehung der Zustimmung der Bundesregierung, so hat der Landeshauptmannlit. b zugleich mit der Bekanntgabe des Gesetzesbeschlusses den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu stellen.

(5) Der Landeshauptmann hat den GesetzesbeschlußGesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen. Das Nähere überWird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Kundmachung und über das Landesgesetzblatt wird durch Landesgesetz geregeltZitierung zu ergänzen.

(6) Hat die Bundesregierung gegen einen GesetzesbeschlußGesetzesbeschluss, der Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand hat, Einspruch erhoben, so darf der Gesetzesbeschluß - unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr.

45 -dieser nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.

a)

der Landtag den Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt und

b)

die Bundesregierung den Einspruch innerhalb der im § 9 Abs. 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, bestimmten Frist zurückzieht oder der Einspruch nach Befassung des ständigen gemeinsamen Ausschusses von Nationalrat und Bundesrat nicht aufrecht bleibt (§ 9 Abs. 10 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

Vor

dem Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 98§ 9 Abs. 2 des BundesFinanz-Verfassungsgesetzes 1948) darf ein Gesetzesbeschlußder Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

(7) Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Der Landtag kann bei Gesetzesbeschlüssen, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, den Landeshauptmann ermächtigen, für den Fall der Verweigerung der Zustimmung den Gesetzesbeschluß unter Weglassung der die Zustimmungsbedürftigkeit begründenden Bestimmungen kundzumachen. Diese Bestimmungen sind in der Ermächtigung genau zu bezeichnen. Eine solche Ermächtigung ist dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium zugleich mit dem Gesetzesbeschluß bekanntzugebenGesetzesbeschluss bekannt zu geben.

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 19.03.2008 bis 20.12.2012

(1) Zu einem Landesgesetz ist ein Beschluß des Landtages erforderlich.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz können nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder als Landesverfassungsbestimmung zu bezeichnen.

(3) Der Landtagspräsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses zu beurkunden und den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Landeshauptmann zu übersenden.

(4) Der Landeshauptmann hat die Beurkundung durch den Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen und. Gesetzesbeschlüsse, die

a)

Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand haben oder

b)

der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen,

hat der Landeshauptmann sodann den Gesetzesbeschluß unverzüglich dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Bedarf die in einem Gesetzesbeschluß vorgesehene Mitwirkung von Bundesorganen beioder dem sonst zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben und im Fall der Vollziehung der Zustimmung der Bundesregierung, so hat der Landeshauptmannlit. b zugleich mit der Bekanntgabe des Gesetzesbeschlusses den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu stellen.

(5) Der Landeshauptmann hat den GesetzesbeschlußGesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen. Das Nähere überWird in einem Gesetzesbeschluss auf einen anderen, noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung die Kundmachung und über das Landesgesetzblatt wird durch Landesgesetz geregeltZitierung zu ergänzen.

(6) Hat die Bundesregierung gegen einen GesetzesbeschlußGesetzesbeschluss, der Landes- oder Gemeindeabgaben oder die Aufnahme von Anleihen oder Darlehen durch das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Gegenstand hat, Einspruch erhoben, so darf der Gesetzesbeschluß - unbeschadet der Bestimmungen des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr.

45 -dieser nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag wiederholt.

a)

der Landtag den Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt und

b)

die Bundesregierung den Einspruch innerhalb der im § 9 Abs. 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, bestimmten Frist zurückzieht oder der Einspruch nach Befassung des ständigen gemeinsamen Ausschusses von Nationalrat und Bundesrat nicht aufrecht bleibt (§ 9 Abs. 10 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

Vor

dem Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 98§ 9 Abs. 2 des BundesFinanz-Verfassungsgesetzes 1948) darf ein Gesetzesbeschlußder Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

(7) Bedarf ein Gesetzesbeschluß der Zustimmung der Bundesregierung, so darf er nur kundgemacht werden, wenn die Zustimmung erteilt wurde oder als erteilt gilt. Der Landtag kann bei Gesetzesbeschlüssen, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, den Landeshauptmann ermächtigen, für den Fall der Verweigerung der Zustimmung den Gesetzesbeschluß unter Weglassung der die Zustimmungsbedürftigkeit begründenden Bestimmungen kundzumachen. Diese Bestimmungen sind in der Ermächtigung genau zu bezeichnen. Eine solche Ermächtigung ist dem Bundeskanzleramt oder dem sonst zuständigen Bundesministerium zugleich mit dem Gesetzesbeschluß bekanntzugebenGesetzesbeschluss bekannt zu geben.

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