§ 38 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999

§ 38

Beurteilung des Verhaltens in der Schuledes Schülers

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Gemeinschaft den Anforderungen der Schul- bzw. Heimordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

(4) Die Schulbehörde kann nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen eine Beurteilung des Verhaltens des Schülers nicht zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2005

§ 38

Beurteilung des Verhaltens in der Schuledes Schülers

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Gemeinschaft den Anforderungen der Schul- bzw. Heimordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

(4) Die Schulbehörde kann nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen eine Beurteilung des Verhaltens des Schülers nicht zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

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