Art. 47 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2008 bis 31.12.9999

(1) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Landeshauptmann in die Hand des Landtagspräsidenten die Beachtung der Landesverfassung, der Bundesgesetze und der sonstigen Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, die anderen Mitglieder der Landesregierung in die Hand des Landeshauptmannes die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem Landtag zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die Beachtung der Bundesverfassung hat der Landeshauptmann vor dem Antritt seines Amtes in die Hand esdes Bundespräsidenten zu geloben (Art. 101 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

Stand vor dem 18.03.2008

In Kraft vom 01.03.1989 bis 18.03.2008

(1) Vor dem Antritt ihres Amtes haben der Landeshauptmann in die Hand des Landtagspräsidenten die Beachtung der Landesverfassung, der Bundesgesetze und der sonstigen Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, die anderen Mitglieder der Landesregierung in die Hand des Landeshauptmannes die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem Landtag zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die Beachtung der Bundesverfassung hat der Landeshauptmann vor dem Antritt seines Amtes in die Hand esdes Bundespräsidenten zu geloben (Art. 101 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten