Art. 50 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2008 bis 31.12.9999

(1) Ist der Landeshauptmann verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch den ersten Landeshauptmannstellvertreter, ist jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, durch den zweiten Landeshauptmannstellvertreter vertreten. Sind der erste und der zweite Landeshauptmannstellvertreter verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste der übrigen Mitglieder der Landesregierung vertreten.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung nach Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Der Landeshauptmann hat diese Bestellung unverzüglich dem Bundeskanzler bekanntzugeben.

(3) Ist ein anderes Mitglied der Landesregierung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird es durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann hiezu bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Eines Vorschlages bedarf es nicht, wenn die Vertretung auf Grund von Umständen notwendig wird, unter denen die Erstattung eines Vorschlages nicht möglich ist, oder wenn ein Vorschlag trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann nicht unverzüglich erstattet wurde.

Stand vor dem 18.03.2008

In Kraft vom 01.03.1989 bis 18.03.2008

(1) Ist der Landeshauptmann verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird er in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch den ersten Landeshauptmannstellvertreter, ist jedoch auch dieser verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, durch den zweiten Landeshauptmannstellvertreter vertreten. Sind der erste und der zweite Landeshauptmannstellvertreter verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste der übrigen Mitglieder der Landesregierung vertreten.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung nach Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Der Landeshauptmann hat diese Bestellung unverzüglich dem Bundeskanzler bekanntzugeben.

(3) Ist ein anderes Mitglied der Landesregierung verhindert oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so wird es durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann hiezu bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Eines Vorschlages bedarf es nicht, wenn die Vertretung auf Grund von Umständen notwendig wird, unter denen die Erstattung eines Vorschlages nicht möglich ist, oder wenn ein Vorschlag trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann nicht unverzüglich erstattet wurde.

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