Art. 52 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden undvon wenigstens dreier weitererder Hälfte ihrer Mitglieder sowie die einfache Mehrheit, unter denen sich der abgegebenen StimmenLandeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagStimmenthaltung ist zulässig.

(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluß herbeigeführt werden.

Stand vor dem 29.03.1999

In Kraft vom 01.03.1989 bis 29.03.1999

(1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden undvon wenigstens dreier weitererder Hälfte ihrer Mitglieder sowie die einfache Mehrheit, unter denen sich der abgegebenen StimmenLandeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagStimmenthaltung ist zulässig.

(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluß herbeigeführt werden.

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