§ 44 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 42) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

1.

mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird und keine Schulpflicht besteht;

2.

in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 43 Abs. 1 weiter besucht wird;

3.

mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 47 Abs. 7;

4.

mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Fall des Weiterbesuches die gemäß § 43 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;

5.

mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 51) oder einer gänzlichen Befreiung vom Schulbesuch (§ 7).

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 39 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 39 Abs. 8) ersichtlich zu machen.

(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 Z 4 beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

(5) Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler, die bzw. der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schülerin bzw. Schüler einer Schule zu sein, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dies der Schulbehörde zu melden, die unverzüglich die Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen hat. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 47/2019, 104/2018)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 42) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

1.

mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird und keine Schulpflicht besteht;

2.

in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 43 Abs. 1 weiter besucht wird;

3.

mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 47 Abs. 7;

4.

mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Fall des Weiterbesuches die gemäß § 43 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;

5.

mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 51) oder einer gänzlichen Befreiung vom Schulbesuch (§ 7).

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 39 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 39 Abs. 8) ersichtlich zu machen.

(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 Z 4 beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

(5) Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler, die bzw. der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schülerin bzw. Schüler einer Schule zu sein, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dies der Schulbehörde zu melden, die unverzüglich die Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen hat. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014LGBl. Nr. 47/2019, 104/2018)

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