§ 1 Bgld. VergRSG Geltungsbereich

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

(2) Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gilt nicht als Vergabeverfahren im Sinne des Abs. 1.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 29.12.2006 bis 21.08.2018

(1) Dieses Landesgesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

(2) Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gilt nicht als Vergabeverfahren im Sinne des Abs. 1.

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