§ 48 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999

§ 48

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an

schulfremden Veranstaltungen

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird und der Zweck der Sammlung mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 58) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 31) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.

(3) Jede WerbungIn der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke im Schulbereich ist verbotennur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.08.2005

§ 48

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an

schulfremden Veranstaltungen

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird und der Zweck der Sammlung mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 58) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 31) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.

(3) Jede WerbungIn der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke im Schulbereich ist verbotennur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

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