§ 4 Bgld. VergRSG Fristen für Nachprüfungsanträge

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, beiüber den Postweg oder einer anderen geeigneten Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der AbsendungÜbermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

(2) BeiWenn die Entscheidung der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sichAntragstellerin oder dem Antragsteller weder übermittelt noch bereitgestellt wurde und auch keine Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte, beginnt die Frist - außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den § 55 Abs. 5 oder § 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung - auf sieben Tage.

(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

(43) Anträge auf Nachprüfung der AusschreibungsAusschreibung - oder Wettbewerbsunterlagen sowiemit Ausnahme der Aufforderung zur Abgabe eines TeilnahmeantragsBekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über die in denim Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der TeilnahmefristTeilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder WettbewerbsunterlagenKonzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags auf brieflichem Weg übermitteltbereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 11.02.2010 bis 21.08.2018

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, beiüber den Postweg oder einer anderen geeigneten Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der AbsendungÜbermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.

(2) BeiWenn die Entscheidung der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sichAntragstellerin oder dem Antragsteller weder übermittelt noch bereitgestellt wurde und auch keine Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte, beginnt die Frist - außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den § 55 Abs. 5 oder § 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung - auf sieben Tage.

(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.

(43) Anträge auf Nachprüfung der AusschreibungsAusschreibung - oder Wettbewerbsunterlagen sowiemit Ausnahme der Aufforderung zur Abgabe eines TeilnahmeantragsBekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über die in denim Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der TeilnahmefristTeilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder WettbewerbsunterlagenKonzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags auf brieflichem Weg übermitteltbereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.

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