§ 9 Bgld. VergRSG Wirkungen des Antrags auf einstweilige Verfügung

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2010 bis 31.12.9999

Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß § 18 Abs. 6 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,

2.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen und

3.

die Angebote nicht öffnen.

Stand vor dem 10.02.2010

In Kraft vom 29.12.2006 bis 10.02.2010

Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß § 18 Abs. 6 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag

1.

bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen,

2.

bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen und

3.

die Angebote nicht öffnen.

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