§ 13 Bgld. VergRSG Fristen

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs WochenMonaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist

1.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den § 132 Abs. 2 oder § 273 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller nicht um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 6, § 217 Abs. 7 oder § 219 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006

einzubringen.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 11.02.2010 bis 21.08.2018

(1) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs WochenMonaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.

(2) Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist

1.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den § 132 Abs. 2 oder § 273 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller nicht um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 6, § 217 Abs. 7 oder § 219 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006

einzubringen.

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