§ 14 Bgld. VergRSG Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) EnthaltenEnthält die Ausschreibungsunterlagen oder die BekanntmachungAusschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der BekanntmachungAusschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. EnthaltenEnthält die Ausschreibungsunterlagen oder die BekanntmachungAusschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 3 ff hätte geltend gemacht werden können.

(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(5) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5, § 210 Abs. 2 oder § 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 11.02.2010 bis 21.08.2018

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;

3.

soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) EnthaltenEnthält die Ausschreibungsunterlagen oder die BekanntmachungAusschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der BekanntmachungAusschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. EnthaltenEnthält die Ausschreibungsunterlagen oder die BekanntmachungAusschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 3 ff hätte geltend gemacht werden können.

(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

(5) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2, § 55 Abs. 5, § 210 Abs. 2 oder § 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

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