§ 16 Bgld. VergRSG Feststellung von Rechtsverstößen,

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 und 5 und Abs. 5 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.

(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder den dazu ergangenen Verordnungen oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem GemeinschaftsrechtUnionsrecht offenkundig unzulässig war.

(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.

(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrags sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses - auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen - überwiegt.

(7) § 16 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend vom ersten Satz gelten § 16 Abs. 2 bis 6 nur, wenn

1.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde, bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller nicht um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntgabe des vergebenen Auftrages

eingebracht wurde.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 12 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung erteilt werden soll, gemäß den einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens freiwillig bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

(9) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrags gemäß Abs. 2 erster SatzVertrages abgesehen hat, oder Abs. 3 abgesehenden Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.

(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 vH%, im Unterschwellenbereich 10 vH,% der Auftragssumme. Geldbußen fließenDie Geldbuße ist nach dem Burgenländischen ÖkoenergiefondsUmfang jenes Teiles der Auftragssumme des Vertrages zu bemessen, welcher mit dem Burgenländischen Ökoförderungsgesetz eingerichtet wurde, LGBl. Nr. 40/2007, zuder trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben wird.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Geldbußen fließen der Burgenland-Stiftung Theodor Kery zu.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 und 5 und Abs. 5 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.

(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder den dazu ergangenen Verordnungen oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem GemeinschaftsrechtUnionsrecht offenkundig unzulässig war.

(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.

(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrags sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrags gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrags gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses - auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen - überwiegt.

(7) § 16 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend vom ersten Satz gelten § 16 Abs. 2 bis 6 nur, wenn

1.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde, bzw.

2.

ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 - wenn es sich bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller nicht um eine oder einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin oder verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntgabe des vergebenen Auftrages

eingebracht wurde.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 12 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung erteilt werden soll, gemäß den einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens freiwillig bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

(9) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrags gemäß Abs. 2 erster SatzVertrages abgesehen hat, oder Abs. 3 abgesehenden Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.

(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 vH%, im Unterschwellenbereich 10 vH,% der Auftragssumme. Geldbußen fließenDie Geldbuße ist nach dem Burgenländischen ÖkoenergiefondsUmfang jenes Teiles der Auftragssumme des Vertrages zu bemessen, welcher mit dem Burgenländischen Ökoförderungsgesetz eingerichtet wurde, LGBl. Nr. 40/2007, zuder trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben wird.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Geldbußen fließen der Burgenland-Stiftung Theodor Kery zu.

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