§ 17 Bgld. VergRSG Auskunftspflicht

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes haben Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und vergebende Stellen dem Unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen oder Unternehmer.

(2) Hat eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, kann der Unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.12.2006 bis 31.12.2013

(1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes haben Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und vergebende Stellen dem Unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen oder Unternehmer.

(2) Hat eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, kann der Unabhängige Verwaltungssenatdas Landesverwaltungsgericht, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

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