§ 20 Bgld. VergRSG Entscheidungsfristen

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung hat unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Verkündung zu erfolgen.

(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagenzehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

(3) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung hat unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Verkündung zu erfolgen.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018

(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung hat unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Verkündung zu erfolgen.

(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagenzehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.

(3) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung hat unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Verkündung zu erfolgen.

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