§ 66 Oö. LS § 66

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Parteien sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.

(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.

(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des entscheidenden Organes;

2.

den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung;

3.

die maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist;

4.

Ort und Datum des Bescheides;

5.

Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

6.

Hinweis auf die Möglichkeit einer BerufungBeschwerde, die BerufungsfristBeschwerdefrist und die Schulbehörde, an die die Berufung zu richten ist, sowie die Einbringungsstelle für die BerufungBeschwerde.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.12.2013

(1) Parteien sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.

(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.

(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:

1.

Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des entscheidenden Organes;

2.

den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung;

3.

die maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist;

4.

Ort und Datum des Bescheides;

5.

Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

6.

Hinweis auf die Möglichkeit einer BerufungBeschwerde, die BerufungsfristBeschwerdefrist und die Schulbehörde, an die die Berufung zu richten ist, sowie die Einbringungsstelle für die BerufungBeschwerde.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten