§ 24 Bgld. VergRSG Umsetzungshinweise

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S 33, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Richtlinie 922014/5023/EWGEU über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher DienstleistungsaufträgeKonzessionsvergabe, ABl. Nr. L 20994 vom 24.07.199228.03.2014 S. 1, und der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S 31;

2.

Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeberin oder Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S 14, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Richtlinie 20072014/6623/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick aufEU über die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher AufträgeKonzessionsvergabe, ABl. Nr. L 33594 vom 20.12.200728.03.2014 S 31. 1.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 11.02.2010 bis 21.08.2018

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S 33, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Richtlinie 922014/5023/EWGEU über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher DienstleistungsaufträgeKonzessionsvergabe, ABl. Nr. L 20994 vom 24.07.199228.03.2014 S. 1, und der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S 31;

2.

Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeberin oder Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S 14, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Richtlinie 20072014/6623/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick aufEU über die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher AufträgeKonzessionsvergabe, ABl. Nr. L 33594 vom 20.12.200728.03.2014 S 31. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten