§ 69 Oö. LS § 69

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Andernfalls gehtWird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Parteigeht damit auf die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das VerlangenDie Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen OrganesOrgans zurückzuführen ist.

(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

(4) InDas Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des § 67 Abs. 2 hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassenentscheiden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.12.2013

(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Andernfalls gehtWird der Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen erlassen, können die Parteien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erheben, die unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist; die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Parteigeht damit auf die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das VerlangenDie Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen OrganesOrgans zurückzuführen ist.

(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

(4) InDas Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden in den Fällen des § 67 Abs. 2 hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassenentscheiden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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