§ 4 Bgld. DD Verweisung

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im SinneSoweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz - DSG verwiesen wird, ist dieses Gesetzes zuzurechnenanzuwenden in der Fassung Datenschutzgesetz - DSG, wenn sie für Zwecke einer Auftraggeberin oder eines AuftraggebersBGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werdenGesetzes BGBl. I Nr. 24/2018.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1.

die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2.

soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber gelten als Auftraggeberinnen und Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 25.10.2005 bis 24.05.2018

(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im SinneSoweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz - DSG verwiesen wird, ist dieses Gesetzes zuzurechnenanzuwenden in der Fassung Datenschutzgesetz - DSG, wenn sie für Zwecke einer Auftraggeberin oder eines AuftraggebersBGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werdenGesetzes BGBl. I Nr. 24/2018.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1.

die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2.

soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber gelten als Auftraggeberinnen und Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Gesetzes.

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