§ 5 Bgld. DD Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) DatenDie oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen nurdie zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

1.

nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2.

für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe des § 30 zulässig;

3.

soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4.

so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5.

solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Die AuftraggeberinErhält eine Datenschutzbeauftragte oder der Auftraggeber trägtein Datenschutzbeauftragter bei jeder ihrer oder seiner Datenanwendungen die VerantwortungTätigkeit Kenntnis von Daten, für die Einhaltungeiner der im Abs. 1 genannten Grundsätze; dies giltKontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dann, wennder oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder er fürihn tätigen Personen insoweit zu, als die Datenanwendung DienstleisterinnenPerson, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder Dienstleister heranziehtdes Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einer diesem Gesetz unterliegenden DatenanwendungDatenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, wenn siesich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder erdem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht im Gebietder Unabhängigkeit der Europäischen Union niedergelassen ist, eine im Burgenland ansässige Vertreterin oder einen im Burgenland ansässigen Vertreter zu benennen, die oder der - unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen die Auftraggeberin oder den Auftraggeber selbst - namens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kannDatenschutzbeauftragten im Sinne von Art.

38 Abs. 3 der Verordnung (4EU) Zur näheren Festlegung dessen2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, waszum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sieder Fassung der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt wurden und diese ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als gegeben erklärt hatBerichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 25.10.2005 bis 24.05.2018

(1) DatenDie oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen nurdie zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

1.

nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;

2.

für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe des § 30 zulässig;

3.

soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;

4.

so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;

5.

solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Die AuftraggeberinErhält eine Datenschutzbeauftragte oder der Auftraggeber trägtein Datenschutzbeauftragter bei jeder ihrer oder seiner Datenanwendungen die VerantwortungTätigkeit Kenntnis von Daten, für die Einhaltungeiner der im Abs. 1 genannten Grundsätze; dies giltKontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dann, wennder oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder er fürihn tätigen Personen insoweit zu, als die Datenanwendung DienstleisterinnenPerson, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder Dienstleister heranziehtdes Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einer diesem Gesetz unterliegenden DatenanwendungDatenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, wenn siesich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder erdem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht im Gebietder Unabhängigkeit der Europäischen Union niedergelassen ist, eine im Burgenland ansässige Vertreterin oder einen im Burgenland ansässigen Vertreter zu benennen, die oder der - unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen die Auftraggeberin oder den Auftraggeber selbst - namens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kannDatenschutzbeauftragten im Sinne von Art.

38 Abs. 3 der Verordnung (4EU) Zur näheren Festlegung dessen2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, waszum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sieder Fassung der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt wurden und diese ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes als gegeben erklärt hatBerichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.

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