§ 6 Bgld. DD Durchführung von Unionsrecht

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (1EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweckzum freien Datenverkehr und Inhaltzur Aufhebung der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen BefugnissenRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der jeweiligen Auftraggeberin oder des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen GeheimhaltungsinteressenFassung der Betroffenen nicht verletzenBerichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, durchgeführt.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1.

sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2.

die Empfängerin oder der Empfänger der oder dem Übermittelnden ihre oder seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3.

durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 5 eingehalten werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 25.10.2005 bis 24.05.2018

Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (1EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweckzum freien Datenverkehr und Inhaltzur Aufhebung der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen BefugnissenRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der jeweiligen Auftraggeberin oder des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen GeheimhaltungsinteressenFassung der Betroffenen nicht verletzenBerichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, durchgeführt.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1.

sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2.

die Empfängerin oder der Empfänger der oder dem Übermittelnden ihre oder seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3.

durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 5 eingehalten werden.

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