§ 11 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfängerinnen und Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 12 § 11 unterworfenBgld. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Union unterliegenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 12 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängerinnen und Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Diese Verordnung hat Entscheidungen der Europäischen Kommission nach Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Warenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zu beachten und sich - ohne Bindung an diese - an der gemäß § 12 Abs. 2 DSG 2000 erlassenen Verordnung des Bundeskanzlers zu orientieren. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes sind die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

1.

die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

2.

Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder

3.

die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder

4.

die oder der Betroffene ohne jeden Zweifel ihre oder seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung ihrer oder seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder

5.

ein von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber mit der oder dem Betroffenen oder mit einer oder einem Dritten eindeutig im Interesse der oder des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder

6.

die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder

7.

es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind,

1.

zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder

2.

zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person

notwendig und so dringlich ist, dass die gemäß § 12 erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, so darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muss aber der Datenschutzbehörde umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung ins Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 6. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage der ausländischen Dienstleisterin oder des ausländischen Dienstleisters an die inländische Auftraggeberin oder den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 12 Abs. 4 an die inländische Dienstleisterin oder den inländischen Dienstleister - vorliegen, dass sie oder er die Dienstleisterpflichten gemäß § 10 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfängerinnen und Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 12 § 11 unterworfenBgld. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Union unterliegenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 12 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängerinnen und Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Diese Verordnung hat Entscheidungen der Europäischen Kommission nach Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Warenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zu beachten und sich - ohne Bindung an diese - an der gemäß § 12 Abs. 2 DSG 2000 erlassenen Verordnung des Bundeskanzlers zu orientieren. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes sind die Ausgestaltung der Grundsätze des § 5 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüber hinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

1.

die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

2.

Daten, die für die Empfängerin oder den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder

3.

die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder

4.

die oder der Betroffene ohne jeden Zweifel ihre oder seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung ihrer oder seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder

5.

ein von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber mit der oder dem Betroffenen oder mit einer oder einem Dritten eindeutig im Interesse der oder des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder

6.

die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder

7.

es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind,

1.

zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder

2.

zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person

notwendig und so dringlich ist, dass die gemäß § 12 erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, so darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muss aber der Datenschutzbehörde umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung ins Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 6. Bei Überlassungen ins Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage der ausländischen Dienstleisterin oder des ausländischen Dienstleisters an die inländische Auftraggeberin oder den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 12 Abs. 4 an die inländische Dienstleisterin oder den inländischen Dienstleister - vorliegen, dass sie oder er die Dienstleisterpflichten gemäß § 10 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

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