§ 18 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben jeder Person auf Anfrage folgende Angaben über ihre Datenanwendungen, die nicht der Vorabkontrolle unterliegen, bekannt zu geben:

1.

den Namen (oder die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters gemäß § 5 Abs. 3;

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist;

3.

den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben,

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten sowie

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung.

§ 18 Bgld. DD seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben jeder Person auf Anfrage folgende Angaben über ihre Datenanwendungen, die nicht der Vorabkontrolle unterliegen, bekannt zu geben:

1.

den Namen (oder die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters gemäß § 5 Abs. 3;

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist;

3.

den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben,

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten sowie

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung.

§ 18 Bgld. DD seit 25.05.2018 weggefallen.

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