§ 19 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeberinnen und Auftraggeber einer Datenanwendung haben aus Anlass der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über

1.

den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und

2.

über Namen und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers

zu informieren, sofern diese Informationen der oder dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.

(2) Über Abs§ 19 Bgld. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn

1.

gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht der oder des Betroffenen gemäß § 22 besteht oder

2.

es für die oder den Betroffenen nach den Umständen des Falls nicht klar erkennbar ist, ob sie oder er zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist.

(3) Werden Daten nicht durch Befragung der oder des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten derselben Auftraggeberin oder desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ermittelt, so darf die Information gemäß AbsDD seit 25.05.2018 weggefallen. 1 entfallen, wenn

1.

die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder

2.

die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist oder

3.

wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 30 oder Adressdaten im Rahmen des § 31 ermittelt werden und die Information der oder des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in denen die Pflicht zur Information entfällt.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Auftraggeberinnen und Auftraggeber einer Datenanwendung haben aus Anlass der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über

1.

den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und

2.

über Namen und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers

zu informieren, sofern diese Informationen der oder dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.

(2) Über Abs§ 19 Bgld. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn

1.

gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht der oder des Betroffenen gemäß § 22 besteht oder

2.

es für die oder den Betroffenen nach den Umständen des Falls nicht klar erkennbar ist, ob sie oder er zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist.

(3) Werden Daten nicht durch Befragung der oder des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten derselben Auftraggeberin oder desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ermittelt, so darf die Information gemäß AbsDD seit 25.05.2018 weggefallen. 1 entfallen, wenn

1.

die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder

2.

die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist oder

3.

wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 30 oder Adressdaten im Rahmen des § 31 ermittelt werden und die Information der oder des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in denen die Pflicht zur Information entfällt.

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