§ 20 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben der oder dem Betroffenen Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn die oder der Betroffene dies schriftlich verlangt und ihre oder seine Identität in geeigneter Form nachweist§ 20 Bgld. Mit Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werdenDD seit 25.05.2018 weggefallen. Die Auskunft hat

1.

die verarbeiteten Daten;

2.

die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft;

3.

allfällige Empfängerinnen oder Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen;

4.

den Zweck der Datenverwendung sowie

5.

die Rechtsgrundlagen hiefür

in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen der oder des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleisterinnen oder Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung ihrer oder seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung der oder des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz der oder des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder einer oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheers oder

3.

der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde.

(3) Die oder der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihr oder ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auftraggeberin oder beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil die oder der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn die oder der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(6) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Daten über die Betroffene oder den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 25 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vernichten.

(7) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat die oder der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das jeweilige öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.

(8) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 5 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch eine Auftragnehmerin oder einen Auftragnehmer gemäß § 3 Z 4 dritter Satz kann die oder der Betroffene das Auskunftsbegehren zunächst auch an die Person richten, welche die Herstellung des Werks aufgetragen hat. Diese hat der oder dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse der eigenverantwortlichen Auftragnehmerin oder des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit die oder der Betroffene das Auskunftsrecht gegen diese Person gemäß Abs. 1 geltend machen kann.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haben der oder dem Betroffenen Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn die oder der Betroffene dies schriftlich verlangt und ihre oder seine Identität in geeigneter Form nachweist§ 20 Bgld. Mit Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werdenDD seit 25.05.2018 weggefallen. Die Auskunft hat

1.

die verarbeiteten Daten;

2.

die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft;

3.

allfällige Empfängerinnen oder Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen;

4.

den Zweck der Datenverwendung sowie

5.

die Rechtsgrundlagen hiefür

in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen der oder des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleisterinnen oder Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung ihrer oder seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung der oder des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz der oder des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder einer oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheers oder

3.

der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde.

(3) Die oder der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihr oder ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auftraggeberin oder beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil die oder der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn die oder der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(6) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Daten über die Betroffene oder den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 25 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht vernichten.

(7) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat die oder der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das jeweilige öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.

(8) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 5 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch eine Auftragnehmerin oder einen Auftragnehmer gemäß § 3 Z 4 dritter Satz kann die oder der Betroffene das Auskunftsbegehren zunächst auch an die Person richten, welche die Herstellung des Werks aufgetragen hat. Diese hat der oder dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse der eigenverantwortlichen Auftragnehmerin oder des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit die oder der Betroffene das Auskunftsrecht gegen diese Person gemäß Abs. 1 geltend machen kann.

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